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Verein

Wählerinnen-und Wählerinitiative Arbeit & soziale Gerechtigkeit
- Wolfgang-Abendroth-Stiftungsgesellschaft -



Bundessatzung   

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Wählerinnen- und Wählerintiative Arbeit und soziale Gerechtigkeit“
Er führt die Zusatzbezeichnung „Wolfgang-Abendroth-Stiftungs-Gesellschaft“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“ Seine Kurzbezeichnung lautet WASG
Der Verein hat seinen Sitz in Fürth/Bayern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, die Zusammenarbeit von Menschen, die eine Alternative zur herrschenden neoliberalen Wirtschafts- und Sozialpolitik suchen, zu fördern. Der Verein soll die organisatorische Grundlage für eine bessere Umsetzung einer auf Arbeit und soziale Gerechtigkeit ausgerichteten Politik schaffen.

Es gehört zum Selbstverständnis des Vereins, dass er sich neben dem Kampf für Arbeit und soziale Gerechtigkeit, zum Frieden, Umweltschutz und internationaler Solidarität bekennt, die Stärkung der demokratischen und grundgesetzlich verbrieften Rechte der Bürgerinnen und Bürger fordert und jeder Form von Diskriminierung entgegentritt.

Im Sinne dieses Selbstverständnisses ist der Verein für jede Frau und jeden Mann offen und schafft ihnen die Möglichkeit, an der weiteren Willensbildung und programmatisch-konzeptionellen Entwicklung des Vereins umfassend beteiligt zu sein. Hierzu sollen Strukturen geschaffen werden, die durchschaubar, demokratisch legitimiert und auf die aktive Beteiligung aller Mitglieder und anderer politisch interessierte Menschen ausgerichtet sind.
Der Verein wird sich um Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bewegungen und Projekten bemühen, soweit dies dem vorgenannten Vereinszweck entspricht.
Dazu bildet der Verein einen Beirat dem u.a.  Vertretern /Vertreterinnen von Wissenschaft, Kultur und sozialen Bewegungen.
Diese Zusammenarbeit soll auch Mitwirkungsrechte beinhalten.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab der Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter Beachtung des satzungsmäßigen Vereinszwecks.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 2 Euro. Darüber hinaus legt der Vorstand eine Beitragsordnung fest.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt, gegen den Vereinszweck verstößt oder trotz erfolgter schriftlicher Mahnung den Vereinsbeitrag 3 Monate schuldig geblieben ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes ist der Ausschluss zu begründen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Landesmitgliederver-
Sammlungen und die Bundesdelegiertenkonferenz.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird durch jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des §26 BGB nach innen und aussen vertreten.
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Einzelorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand beschließt eine Wahlordnung in der festgelegt ist, dass Frauen mindestens mit ihrem Anteil an der Mitgliedschaft in diesen Gremien vertreten sein sollen.

§ 8 Landesmitgliederversammlung
Die Landesmitgliederversammlungen finden entsprechend der Grenzen der Bundesländer statt. Über Abweichungen entscheidet der Vorstand.


§ 9  Bundesdelegiertenkonferenz
Die Bundesdelegiertenkonferenz wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
Die Bundesdelegiertenkonferenz nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, benennt die Revisoren und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie kann Richtlinien zur weiteren Tätigkeit des Vereins beschließen, sowie Beschlüsse über die Satzung und die Auflösung des Vereins fassen.

Die Bundesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Post oder per Mail bzw. Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Konferenz.

Eine Bundesdelegiertenkonferenz ist vom Vorstand unverzüglich immer einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die ordnungsgemäß eingeladene Bundesdelegiertenkonferenz ist stets beschlussfähig.


Die Delegierten werden von den Landesmitgliederversammlungen gewählt. Jede Landesmitgliederversammlung wählt je vollendete 50 Mitglieder eine / einen Delegierte / Delegierten. 

§ 10 Lokale und regionale Gruppen
Vereinsmitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes lokale und regionale Gruppen bilden. Der Vorstand kann lokale und regionale Gruppen auflösen.

§ 11 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

§ 12 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung können die Landesmitgliederversammlungen,und der Vorstand an die Bundesdelegiertenkonferenz stellen.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der Bundesdelegiertenkonferenz.
Der Vorstand ist berechtigt die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte.

§ 13 Sonstiges
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde einstimmig von der Gründungsversammlung zu Berlin am 3.Juli 2004 beschlossen  und in der Bundesdelegiertenkonferenz am 16. Juni 2007 einstimmig geändert.



Fürth, den 16.9.2007