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Wählerinnen- und Wählerinitiative Arbeit & soziale Gerechtigkeit

- Wolfgang-Abendroth-Stiftungsgesellschaft -

  

Bundessatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wählerinnen- und Wählerintiative Arbeit und soziale Gerechtigkeit“

Er führt die Zusatzbezeichnung „Wolfgang-Abendroth-Stiftungs-Gesellschaft“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“ Seine Kurzbezeichnung lautet WASG

Der Verein hat seinen Sitz in Fürth/Bayern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die Zusammenarbeit von Menschen, die eine Alternative zur herrschenden neoliberalen Wirtschafts- und Sozialpolitik suchen, zu fördern. Der Verein soll die organisatorische Grundlage für eine bessere Umsetzung einer auf Arbeit und soziale Gerechtigkeit ausgerichteten Politik schaffen.

Es gehört zum Selbstverständnis des Vereins, dass er sich neben dem Kampf für Arbeit und soziale Gerechtigkeit, zum Frieden, Umweltschutz und internationaler Solidarität bekennt, die Stärkung der demokratischen und grundgesetzlich verbrieften Rechte der Bürgerinnen und Bürger fordert und jeder Form von Diskriminierung entgegentritt.

Im Sinne dieses Selbstverständnisses ist der Verein für jede Frau und jeden Mann offen und schafft ihnen die Möglichkeit, an der weiteren Willensbildung und programmatisch-konzeptionellen Entwicklung des Vereins umfassend beteiligt zu sein. Hierzu sollen Strukturen geschaffen werden, die durchschaubar, demokratisch legitimiert und auf die aktive Beteiligung aller Mitglieder und anderer politisch interessierte Menschen ausgerichtet sind.

Der Verein wird sich um Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bewegungen und Projekten bemühen, soweit dies dem vorgenannten Vereinszweck entspricht.

Dazu kann der Verein einen Beirat bilden dem u.a. Vertreter/Vertreterinnen von Wissenschaft, Kultur und sozialen Bewegungen angehören.

Diese Zusammenarbeit soll auch Mitwirkungsrechte beinhalten.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab der Vollendung des 14 Lebensjahres werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter Beachtung des satzungsmäßigen Vereinszwecks.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 2 Euro. Darüber hinaus legt der Vorstand eine Beitragsordnung fest.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt, gegen den Vereinszweck verstößt oder trotz erfolgter schriftlicher Mahnung den Vereinsbeitrag 3 Monate schuldig geblieben ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit von 3/4 der

abgegebenen Stimmen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes ist der Ausschluss zu begründen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Bundesmitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern.

Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des §26 BGB nach innen und aussen vertreten.

Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Einzelorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand beschließt eine Wahlordnung in der festgelegt ist, dass Frauen mindestens mit ihrem Anteil an der Mitgliedschaft in diesen Gremien vertreten sein sollen.

 

§ 8 Bundesmitgliederversammlung.

(1) Die Bundesmitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die Bundesmitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, wählt die Revisoren und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Bundesmitgliederversammlung kann Richtlinien zur weiteren Tätigkeit des Vereins beschließen, sowie Beschlüsse über die Satzung und die Auflösung des Vereins fassen.

(4) Die Bundesmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Mail bzw. Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Konferenz.

(5) Eine Bundesmitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich immer einzuberufen, wenn 20 Prozent der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(6) Eine ordnungsgemäß eingeladene Bundesmitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

(7) Anträge an die Bundesmitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden.

Sie müssen spätestens 5 Wochen vor dem Termin der Bundesmitgliederversammlung, dem Vereinsvorstand vorliegen.

Den Mitgliedern müssen diese Anträge spätestens 8 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugestellt worden sein.

 

§ 9 Lokale und Regionale Gruppen

Vereinsmitglieder können mit Zustimmung des Vorstandes lokale und regionale Gruppen bilden. Der Vorstand kann lokale Gruppen auflösen.

 

§ 10 Finanzrevision

(1) Die Bundesmitgliederversammlung wählt eine Finanzrevisionskommission.

(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommission sein.

(3) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit des Vorstandes sowie den Umgang mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 11 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen ist dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

 

§ 12 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Bundesmitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist berechtigt die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte.

 

§ 13 Sonstiges

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Nürnberg 08.10.2011 einstimmig geändert.